Wer trägt die Nutzerwechselgebühr?
Freitag, 30. Januar 2009
Urteil des BGH vom 14.11.2007

Az.: VIII ZR 19/07


Entscheidungsinhalt:

Kosten einer sog. Zwischenablesung, die bei Mieterwechsel vor Ablauf der Abrechnungsperiode anfallen, sind keine Betriebskosten und fallen dem Vermieter zur Last.

Zu den Erläuterungen:

Unter Nutzerwechselgebühr versteht man, die durch den Auszug eines Mieters innerhalb der laufenden Abrechnungsperiode veranlassten Kosten der Zwischenablesung verbrauchserfassender Geräte und die Kosten der Bearbeitung des Nutzerwechsels.
Dies sind Kosten der Verwaltung und nicht umlagefähige Betriebskosten, da es sich nicht um stetig wiederkehrende Belastungen handelt.
Der Mieterwechsel fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters, so dass die Nutzerwechselgebühr mangels Umlagefähigkeit vom Vermieter zu tragen ist.



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Letzte Aktualisierung ( Freitag, 30. Januar 2009 )