Zulässigkeit der Farbwahlklausel?
Freitag, 30. Januar 2009
Urteil des BGH vom 18.06.2008

Az.: VIII ZR 224/07


Entscheidungsinhalt:

  1. Mieter dürfen durch „Farbwahlklauseln“ bezüglich der Schönheitsreparaturen nur in Bezug auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt werden.
  2. Eine unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung der Schönheitsreparaturen, führt zur Unwirksamkeit der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen an sich.

Zu den Erläuterungen:

Sogenannte „Farbwahlklauseln“, die dem Mieter vorschreiben, in welcher Farbe die Schönheitsreparaturen was tapezieren oder streichen anbelangt, durchzuführen sind, sind nur zulässig, sofern sie sich auf den Übergabezustand der Mietsache bei Rückgabe beziehen. Anderenfalls ist die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Mieter nicht zu einer Dekoration in der vorgegebenen Farbwahl verpflichtet werden.
Der Vermieter hat nämlich erst im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache ein berechtigtes Interesse an einer bestimmten Farbwahl, im Hinblick auf eine baldige Weitervermietung. Eine formularvertragliche Beschränkung des Mieters, sich in der Wohnung nach seinem Geschmack einzurichten, für die kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters zu erkennen ist, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Eine unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung der Schönheitsreparaturen, führt zur Unwirksamkeit der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen an sich. Es tritt die gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in Kraft.



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