| Können Vermieter von ihren Mietern den Abschluss von Versicherungen verlangen? |
| Dienstag, 17. Februar 2009 | |
Klauseln dieser Art sind für den Mieter überraschend und verstoßen daher gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vermieter ist bei Beschädigung des Hauseigentums durch Mieter oder
Dritte zunächst verpflichtet, die Schäden an seinem Eigentum auf eigene
Kosten zu beseitigen. [Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jörg Siegmund, Dresden]
Trotz bereits seit Jahren vorliegender Urteile verschiedener Gerichte (vgl. nur LG Berlin, Urt. v. 16.09.1992, Az: 26 O 179/92; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.1990, Az: 21 S 354/89) zu der Unwirksamkeit von Klauseln in Formularmietverträgen, die dem Mieter den Abschluss einer Hausrat- und Haftpflichtversicherung oder einer Einbruchdiebstahlversicherung auferlegen, enthalten auch heute noch einige Formularmietverträge eine solche Regelung.Klauseln dieser Art sind aber überraschend und verstoßen daher gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie sind also unwirksam. Vermieter bezwecken mit einer solchen Regelung, Kosten, die ihnen aufgrund von Hausrats- oder Haftpflichtschadensfällen oder aufgrund eines Einbruchdiebstahls an ihrem Eigentum an der Mietwohnung entstehen, zu minimieren. Der Vermieter ist bei Beschädigung des Hauseigentums durch Mieter oder Dritte zunächst verpflichtet, die meist erheblichen Schäden an seinem Eigentum auf eigene Kosten zu beseitigen. Er ist verständlicher Weise bemüht, die ihm entstandenen Kosten von dem Schadensverursacher erstattet zu bekommen. Kann der Verursacher der Schäden aber nicht ermittelt werden oder ist er gar zahlungsunfähig oder nicht versichert, so ist die Schadensersatzforderung des Vermieters wertlos. Die Gerichte konstatieren jedoch, dass etwaige nicht durch die Kaution abgedeckte Risiken zum allgemeinen Risiko des Vermieters zählen, für welche der Vermieter u. a. den Mietzins erhält. Dem Mieter kann daher die Pflicht, derartige Versicherungen abzuschließen, wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 BGB nicht wirksam auferlegt werden. Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Siegmund & Engelke Anwälte, Dresden
Disclaimer:
Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Gastbeiträge geben nicht die Meinung der Redaktion oder des Herausgebers wieder. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet. |
|
| Letzte Aktualisierung ( Montag, 09. November 2009 ) |