Immobilienvertrag bei krassem Missverhältnis zwischen Immobilienwert und Kaufpreis nichtig
GERICHTSURTEILE
Dienstag, 06. Januar 2009

Das entschied das OLG Oldenburg. [OLG Oldenburg 15 U 15/02] Das OLG Oldenburg hat mit dieser Entscheidung Betroffenen einen Anhaltspunkt dafür gegeben, wann ein so grobes Missverhältnis zwischen Immobilienwert und dafür gezahltem Kaufpreis vorliegt, dass von der Nichtigkeit des Kaufvertrages auszugehen ist.

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung, deren tatsächlicher Wert bei 32.000 Euro lag. Der Kaufpreis betrug 78.000 Euro. Das Gericht nahm Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages an, da der Immobilienwert nur ca. 40% des Kaufpreises betrug. Allgemein gilt, dass ein Rechtsgeschäft dann sittenwidrig ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein so krasses Missverhältnis besteht, dass eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragspartners anzunehmen ist.

Dies treffe, so das Gericht, bei Immobilien dann zu, wenn der Preis der Immobilie mehr als doppelt so hoch sei wie ihr Wert

Für betroffene Käufer heißt dies: Der Käufer sollte die geleisteten Zahlungen zurückfordern (hierbei ist aber eine Entschädigung für die bisherige Nutzung zu berücksichtigen). Umgekehrt hat der Verkäufer einen Anspruch auf Rückübertragung der Immobilie.

Ein praktisches Problem ist die Feststellung des tatsächlichen Wertes der Immobilie zum Zeitpunkt des Erwerbes. In erster Linie fällt eine solche Feststellung in den Aufgabenbereich unabhängiger Grundstückssachverständiger.


-red-


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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 08. Januar 2009 )