Berliner Amtsgericht: Neues zum Kündigungsrecht
GERICHTSURTEILE
Dienstag, 06. Januar 2009
Muss ein Mieter bei der Nutzung seines Sonderkündigungsrecht darauf hinweisen, dass er auf dieses Bezug nimmt? Nein, meint ein Berliner Amtsgericht.


Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat mit dem Urteil vom 1.6.2006 (Az 13 C 50/60) entschieden, dass z.B. bei einer Mieterhöhung der Mieter nicht ausdrücklich auf sein Sonderkündigungsrecht hinweisen muss, wenn er in der Folge der Mieterhöhung kündigt.

Wie ist die Rechtslage?

Laut Paragraph 561 BGB (und in Folge § 558 bzw. 559) kann ein Mieter außerordentlich bis zum Ablauf des übernächsten Monats das Mietverhältnis kündigen, wenn ihm eine Mieterhöhung angekündigt wird.

Das Sonderkündigungsrecht haben z.B. Mieter, denen eine Mieterhöhung nach Modernisierung - oder auch bei Anhebung auf die ortübliche Miete - verkündet wird.

Kündigt der Mieter nach Paragraph 561 sein Mietverhältnis, bedarf es daher keiner gesonderten Begründung.


-Red-


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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 08. Januar 2009 )