Schrottimmobilien: Bei Alt-Fällen droht absolute Verjährung
Dienstag, den 01. März 2011 um 01:00 Uhr
Anlegern, die bereits vor dem 01.01.2002 eine Schrottimmobilie oder eine
andere (fehlgeschlagene) Kapitalanlage erworben haben, droht der Verlust von etwaigen
Ansprüchen gegen die finanzierenden Kreditinstitute sowie gegen weitere
Beteiligte.
Betroffenen Anlegern ist zu empfehlen, sich
rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.[Ein Gastbeitrag von Rechtsanwältin Susanne Röder-Müller, Augsburg]
Die bis 2002 geltende 30-jährige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche wurde im Rahmen der ab 01.01.2002 in Kraft tretenden Schuldrechtsreform auf 3 Jahre verkürzt. Weil die neue Frist erheblich kürzer ist, beginnt die Verjährung erst zu laufen, wenn der geschädigte Anleger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schädigers erlangt oder erlangen musste.
Unabhängig davon wurde im Rahmen der Schuldrechtsreform neben dieser kurzen Verjährungsfrist eine kenntnisunabhängige 10–jährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eingeführt. Diese „absolute“ Verjährungsfrist begann mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2001 und endet am 31.12.2011.
Betroffenen Anlegern, die Ansprüche wegen Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten noch geltend machen wollen, ist zu empfehlen sich rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Nur so können verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, um einen Rechtsverlust zu vermeiden.
Rechtsanwältin Susanne Röder-Müller
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