Haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die Herausgabe der Eigentümerliste?
Dienstag, den 03. August 2010 um 01:00 Uhr
GERICHTSURTEILE
Haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die Herausgabe der Eigentümerliste? Es besteht meist ein erhebliches Interesse eines Wohnungseigentümers
daran, wer ebenfalls zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. [Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Langer, München]
Haben Wohnungseigentümer einen Anspruch auf die Herausgabe der
Eigentümerliste? Es besteht meist ein erhebliches Interesse eines
Wohnungseigentümers
daran, wer ebenfalls zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. [Ein
Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jürgen Langer, München]
Der einzelne Wohnungseigentümer kann vom Verwalter eine Liste der anderen Wohnungseigentümer mit Anschriften verlangen. Der Verwaltervertrag hat nämlich eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB zum Gegenstand. Auf Grund dessen ist der Verwalter dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber zur Auskunft verpflichtet (§ 666 BGB). Zwar steht dieser Anspruch grundsätzlich nur der Gemeinschaft zu, die Rechtsprechung hat jedoch mehrfach entschieden, dass der Auskunftsanspruch einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf solche Angelegenheiten anzuerkennen ist, die nicht Gegenstand der Beschlussfassung sind und an deren Aufklärung ein berechtigtes Bedürfnis besteht. Der Wohnungseigentümer selbst hat ein anerkennenswertes Interesse an der Übermittlung einer Wohnungseigentümerliste zumindest jeweils vor Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung.
Gerade bei größeren Wohnungseigentümer- gemeinschaften ist es für den einzelnen Wohnungseigentümer mehr als schwierig, die Namen und Anschriften der anderen Wohnungseigentümer festzustellen. Der Verwalter ist hingegen ohnehin immer im Besitz einer Eigentümerliste und kann diese ohne nennenswerten Aufwand den einzelnen Wohnungseigentümern zugänglich machen. Ein Recht einzelner Wohnungseigentümer auf Anonymität gegenüber den anderen Wohnungseigentümern besteht grundsätzlich nicht.
Siehe auch: Entscheidung Bayerisches Oberstes Landesgericht 3. Zivilsenat, Entscheidungsdatum 08.06.1984, Aktenzeichen: BReg 2 Z 7/84
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Paproth Metzler & Partner, München
Disclaimer:
Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Gastbeiträge geben nicht die Meinung der Redaktion oder des Herausgebers wieder. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet.
Der einzelne Wohnungseigentümer kann vom Verwalter eine Liste der anderen Wohnungseigentümer mit Anschriften verlangen. Der Verwaltervertrag hat nämlich eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB zum Gegenstand. Auf Grund dessen ist der Verwalter dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber zur Auskunft verpflichtet (§ 666 BGB). Zwar steht dieser Anspruch grundsätzlich nur der Gemeinschaft zu, die Rechtsprechung hat jedoch mehrfach entschieden, dass der Auskunftsanspruch einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf solche Angelegenheiten anzuerkennen ist, die nicht Gegenstand der Beschlussfassung sind und an deren Aufklärung ein berechtigtes Bedürfnis besteht. Der Wohnungseigentümer selbst hat ein anerkennenswertes Interesse an der Übermittlung einer Wohnungseigentümerliste zumindest jeweils vor Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung.
Gerade bei größeren Wohnungseigentümer- gemeinschaften ist es für den einzelnen Wohnungseigentümer mehr als schwierig, die Namen und Anschriften der anderen Wohnungseigentümer festzustellen. Der Verwalter ist hingegen ohnehin immer im Besitz einer Eigentümerliste und kann diese ohne nennenswerten Aufwand den einzelnen Wohnungseigentümern zugänglich machen. Ein Recht einzelner Wohnungseigentümer auf Anonymität gegenüber den anderen Wohnungseigentümern besteht grundsätzlich nicht.
Siehe auch: Entscheidung Bayerisches Oberstes Landesgericht 3. Zivilsenat, Entscheidungsdatum 08.06.1984, Aktenzeichen: BReg 2 Z 7/84
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Sozietät Paproth Metzler & Partner, München
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