Strom und Heizung stopp?
Montag, den 29. Juni 2009 um 01:00 Uhr
GERICHTSURTEILE
Darf der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Heizung und
Strom abstellen, sobald der Mieter zur Räumung verpflichtet ist? Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil zu der Frage geäußert, ob eine Versorgungssperre
von Seiten des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses
rechtens ist.
Darf der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Heizung und Strom abstellen, sobald der Mieter zur Räumung verpflichtet ist?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 06.05.2009 (Az: XII ZR 137/07) zu der Frage geäußert, ob eine Versorgungssperre von Seiten des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses rechtens ist.
Das Gericht entschied entgegen der bisher verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der Vermieter das Recht habe, Strom und Heizung abzustellen, sobald der Mieter nach der Kündigung zur Räumung verpflichtet sei. Anderenfalls würde ihm gegebenenfalls ökonomischer Schaden drohen, sollte er vom Mieter für die Belieferung kein Entgelt mehr erhalten.
Bisher war die Einstellung der Leistungen von Seiten des Vermieters als besitzrechtlich verbotene Eigenmacht angesehen worden. Dies widerlegt der BGH in seinem Urteil mit der Begründung, dass der Besitzschutz auf die Einstellung von Leistungen nicht anwendbar sei.
Die Fortsetzung von Versorgungsleistungen muss nur dann gewährleistet
werden, sollte dies aus dem Mietvertrag ausdrücklich hervorgehen.
Verhandelter Fall: Acht Monatsmieten schuldig
Im verhandelten Fall hatte ein Cafebesitzer seinen Vermieter verklagt, um zu verhindern, dass dieser die Heizung abstellte. Dem Mieter war gekündigt worden, nachdem er acht Monatsmieten mit der Begründung schuldig geblieben war, der Vermieter sei seiner Pflicht, die Nebenkosten abzurechnen, nicht nachgekommen.
- red -
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