Wieder Hoffnung für Besitzer von Schrottimmobilien
Donnerstag, den 13. Januar 2011 um 01:00 Uhr
GERICHTSURTEILE
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt seine anlegerfreundliche Rechtsprechung zu Sachverhalten bei "Schrottimmobilien" fort.
Am 11.01.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) 11 Parallelverfahren über
Ansprüche von Verbrauchern gegen eine Finanzierungsbank auf
Rückabwicklung kreditfinanzierter ("Schrott"-) Immobilienkäufe
verhandelt. Die Finanzierungs- bank haftet in diesem Fall dem Anleger für den
erlittenen Schaden.
BGH setzt seine anlegerfreundliche Rechtsprechung zu Sachverhalten bei "Schrottimmobilien" fort
Am 11.01.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) 11 Parallelverfahren über Ansprüche von Verbrauchern gegen eine Finanzierungsbank auf Rückabwicklung kreditfinanzierter ("Schrott"-) Immobilienkäufe verhandelt. Die verhandelten Fälle sind mit dem Fall zu vergleichen, der der Entscheidung des BGH vom 29.06.2010 (Az: XI ZR 104/08) zugrunde lag. In dieser Entscheidung sowie in den aktuell verhandelten Fällen hat der BGH zu Gunsten der Anleger einen auf Rückabwicklung des Geschäftes gerichteten Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen. D.h., die Anleger erhalten gegen Rückgabe der Immobilie bereits gezahlte Darlehensraten abzüglich der aus der Immobilie vereinnahmten Mieten zurück. Die Anleger müssen also auch keine Kreditraten mehr an die Bank zahlen.
Allen oben genannten Fällen ist gemeinsam, dass die Anleger über die tatsächliche Höhe von geflossenen Vertriebsprovisionen durch Angaben in einem sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" getäuscht worden sind. Die den Anlegern von den jeweiligen Vermittlern des Immobilienkaufs und der Bankfinanzierung vorgelegten schriftlichen Angaben über die Vermittlungsprovisionen in einem sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" waren unrichtig. Tatsächlich haben die Vermittler von der Finanzierungsbank höhere Vermittlungsprovisionen als in dem Auftrag angegeben erhalten.
Der BGH hat konstatiert, dass die Angaben in dem sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" für den Anleger so zu verstehen waren, dass die genannten Provisionen die Gesamtgebühren darstellten. Fließen tatsächlich aber höhere Provisionen, so sind die Angaben unwahr. Die mit den Vermittlern zusammenwirkende Finanzierungsbank hätte nach Ansicht des BGH die Anleger aber darüber informieren müssen, dass tatsächlich höhere als in dem Vermittlungsauftrag angegebene Vertriebsprovisionen geflossen sind. Die Finanzierungsbank haftet in diesem Fall dem Anleger für den erlittenen Schaden aus einem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs.
Jörg Siegmund
Rechtsanwalt, Dresden
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