BGH zu: Verkauf von Krediten
Mittwoch, den 28. Oktober 2009 um 12:59 Uhr
GERICHTSURTEILE
Nachdem
der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit die Zulässigkeit der
Praxis von Banken, notleidende Kredite an sogenannte
Abwicklungs- gesellschaften zu verkaufen, als zulässig erachtete, hatte
er sich in einer neueren Entscheidung damit auseinander- zusetzen, ob
auch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (z.B. Sparkassen und
Landesbanken) ihre Forderungen aus gekündigten Kreditverhältnissen
übertragen dürfen. [Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jörg Siegmund, Dresden]
Nachdem der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit die Zulässigkeit der Praxis von Banken, notleidende Kredite an sogenannte Abwicklungsgesellschaften zu verkaufen, als zulässig erachtete, hatte er sich in einer neueren Entscheidung damit auseinanderzusetzen, ob auch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (z.B. Sparkassen und Landesbanken) ihre Forderungen aus gekündigten Kreditverhältnissen übertragen dürfen.Geklagt hat ein Ehepaar, das einen Kredit bei der Stadtsparkasse Wedel aufgenommen hatte. Nach der Kündigung des Darlehens verkaufte die Sparkasse die Forderungen nebst Sicherungsgrundschulden an einen Schweizer Investor.
Die Kläger sind der Auffassung, eine solche Abtretung verstoße gegen geltendes Recht. Der BGH hat jedoch entschieden, die Abtretung der Sparkasse verstoße nicht gegen das Verbot der Verletzung von Dienstgeheimnissen von „Amtsträgern“. Das Ehepaar hatte argumentiert, die Verantwortlichen der Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts seien „Amtsträger“ im Sinne der Strafgesetze.

Der BGH entschied aber, dass das „Bankgeheimnis“ nicht unter den Schutz des Strafgesetzes fällt und die Abtretung wirksam ist.
Im Ergebnis behandelt der BGH also öffentlich-rechtliche Kreditinstitute konsequenterweise ebenso wie Privatbanken.
Ein wirksamer Schutz vor Abtretungen solcher Art kann letztlich nur durch Vereinbarung eines Abtretungsverbots bei Abschluss des Kreditvertrages erfolgen (BGH Az.: XI 225/08).
Jörg Siegmund, Rechtsanwalt
Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Siegmund & Engelke Anwälte, Dresden
Weitere Informationen über: www.se-anwaelte.de , Telefon 0351/46769920, Telefax 0351/46769921
Disclaimer:
Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungsnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet.
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