Schrottimmobilien: Steuervorteile werden nicht angerechnet

PDFDrucken

GERICHTSURTEILE

rechtliches.jpgIm erfolgreichen Prozess um Kapitalanlagen (z. B. Schrottimmobilien) muss ein geschädigter Anleger sich grundsätzlich alle finanziellen Vorteile anrechnen lassen, die er aufgrund der Schädigung erspart hat. Dies können auch steuerliche Vorteile sein. Trotzdem sind diese nach dem Urteil des BGH (III ZR 336/08) nicht anzurechnen. 

Im erfolgreichen Prozess um Kapitalanlagen (z. B. Schrottimmobilien) muss ein geschädigter Anleger sich grundsätzlich alle finanziellen Vorteile anrechnen lassen, die er aufgrund der Schädigung erspart hat. Dies können auch steuerliche Vorteile sein. Trotzdem sind diese nach dem Urteil des BGH (III ZR 336/08) nicht anzurechnen.

sonja_may_arb.jpgIm Prozess um Kapitalanlagen (z. B. Schrottimmobilien) kann ein geschädigter Anleger unter Umständen Schadensersatz erhalten. Grundsätzlich muss er sich bei der Berechnung der Höhe alle finanziellen Vorteile anrechnen lassen, die er aufgrund der Schädigung erspart hat. Dies können auch steuerliche Vorteile sein, die z. B. im Rahmen von Verlustzuweisungen entstanden sind; trotzdem sind diese nach dem Urteil des BGH (III ZR 336/08) nicht anzurechnen.

Durch die Zahlung des Schadensersatzes bzw. die Rückabwicklung des Anlagenerwerbs können dem Anleger aber wiederum steuerliche Nachteile entstehen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, die Besteuerung des Schadensersatzes oder im Rahmen der Zug-um-Zug-Rückübertragung der Anlage. Die Höhe dieser Nachteile ließe sich im aktuellen Prozess um den Schadensersatz aber nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermitteln, da die Umstände hierfür in der Zukunft liegen.

Durchsetzung der Ansprüche sonst zu schwierig

Dem Geschädigten kann daher nicht zugemutet werden, eine (fiktive) Steuererklärung für den Zeitpunkt zu erwartender Nachteile zu erstellen; die Offenlegung seiner steuerlichen Verhältnisse könnte auch unter dem Gesichtspunkt des Steuergeheimnisses problematisch sein. Um eine abschließende Feststellung der Schadensersatzhöhe zu ermöglichen, findet daher in diesem Fall keine Aufrechnung von Vor- und Nachteilen statt, da dem Geschädigten anderenfalls die Durchsetzung seiner Ansprüche zu sehr erschwert würde.

schrottimmob-3.jpgAusnahmsweise ist dennoch eine nähere Betrachtung erforderlich, wenn dem Geschädigten außergewöhnlich hohe Steuervorteile entstanden sind. Die Darlegungs- und Beweislast der Höhe von Vor- und Nachteilen trifft den Schädiger, doch muss der Geschädigte im Rahmen der sekundären Darlegungslast die konkreten Daten und Zahlen beisteuern, die dem Schädiger für seine Berechnung nicht zugänglich sind.


Sonja May, Redaktion



Disclaimer:

Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungsnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet.