Schrottimmobilie: Fehlerhafte Beratung bei Kaufentscheidung - Anlageberater haftet
Dienstag, den 15. Februar 2011 um 01:00 Uhr
GERICHTSURTEILE
Ein Anlageberater, der einen Käufer durch fehlerhafte Angaben zum Erwerb einer Schrottimmobilie verleitet, muss damit rechnen, im Rahmen einer Schadenersatzklage in Anspruch genommen zu werden auf Zahlung des Kaufpreises an den Anleger, Zug um Zug gegen Übereignung der Schrottimmobilie an den Berater.[Ein Beitrag von Sonja May, Redaktion]
Oft wird ein Immobilienkauf nicht direkt zwischen Käufer und Verkäufer eingefädelt sondern ein beratender Dritter wird eingeschaltet und veranlasst die Kaufentscheidung beim Erwerber. Für den Fall der fehlerhaften Anlageberatung (hier: unrentable Schrottimmobilie erworben) hat der BGH entschieden (15.01.2009, Az.: III ZR 28/08), welche Ansprüche der geschädigte Käufer gegen den Berater hat.
Zwei Möglichkeiten der Wiedergutmachung
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten der Wiedergutmachung um den Schaden zu kompensieren: Der Geschädigte kann die Schrottimmobilie behalten und läßt sich den zusätzlichen Vermögensschaden auszahlen, oder aber er wird so gestellt, als ob er den Kauf und die notarielle Übereignung nie getätigt hätte.
Das heißt, der Geschädigte kann vom schädigenden Berater Zug um Zug die Zahlung des Kaufpreises gegen die Übertragung der Immobilie an ihn verlangen. Dass die Immobilie ursprünglich von einem Dritten an den Geschädigten übereignet wurde, ist nicht wesentlich.
Diese Entscheidung ist an und für sich zu begrüßen, denn der Geschädigte wird in seinen Rechten gestärkt und muss nicht auf der Immobilie "sitzenbleiben".

Durchsetzung in der Praxis oft schwierig
In der Praxis könnte es allerdings schwierig sein, diese Ansprüche durchzusetzen, denn wenn der Anlageberater inzwischen insolvent ist oder mittellos, ist die Zahlung des Kaufpreises nicht (mehr) möglich. Der Anleger aber, der den Kauf üblicherweise über eine Bank finanziert hat, muss diese Verpflichtung noch immer erfüllen.
Sonja May, Redaktion
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