Verjährung von 10 Jahren bei Rechten an einer Immobilie
Mittwoch, den 02. März 2011 um 01:00 Uhr
GERICHTSURTEILE
Und noch ein Gastbeitrag zum Thema Verjährung bei Schrottimmobilien: Ansprüche aus nichtigen Grundstücksgeschäften,
die gerichtet sind auf Rückabwicklung dieses Grundstücksgeschäftes,
verjähren nicht in 3, sondern in 10 Jahren. Dies gilt auch für die damit
verbundene Gegenleistung. [Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Volker Wenzel, Hamburg]
Bekanntermaßen verjähren Ansprüche nach der Regelverjährung (§ 195 BGB) in 3 Jahren. Hierbei beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder erlangen musste.
Häufig wird dabei jedoch § 196 BGB übersehen, der eine Verjährungsfrist von 10 Jahren regelt bei Rechten an einem Grundstück. Hiernach verjähren in 10 Jahren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück….. sowie die Ansprüche auf Gegenleistung.
Hieraus folgt, dass auch Ansprüche aus nichtigen Grundstücksgeschäften, die gerichtet sind auf Rückabwicklung dieses Grundstücksgeschäftes, nicht in 3, sondern in 10 Jahren verjähren. Dies gilt auch für die damit verbundene Gegenleistung.
Konkret gesprochen kommt es im Falle von Schrottimmobilienkäufen oft zu der Frage, ob die Immobilie sittenwidrig überteuert war (Kaufpreis beträgt annähernd das Doppelte des Immobilienwertes). Ist die sittenwidrige Überteuerung zu bejahen, besteht ein Anspruch auf Rückabwicklung gegenüber dem Verkäufer, da das Geschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang unterliegt auch die Forderung auf Rückzahlung des –überteuerten- Kaufpreises der Verjährung von 10 Jahren, da es sich hierbei um Ansprüche auf die „Gegenleistung“ im Sinne des § 196 BGB handelt (siehe hierzu Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.1.2008, V ZR 118/07).
Volker Wenzel, Rechtsanwalt, Hamburg
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