Keine Anrechnung von Steuervorteilen bei Schadensersatz in sogenannten Schrottimmobilien-Fällen

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GERICHTSURTEILE

licht_am_ende_des_tunnels1.jpgDer Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut zugunsten von Betroffenen von Schrottimmobilien entschieden: Auf Schadensersatzansprüche der Anleger sind die bisher erzielten Steuervorteile nicht anzurechnen, wenn der Schadenersatzbetrag seinerseits zu versteuern ist. [Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Volker Wenzel, Hamburg]


 

 

wenzel_bearb_1.jpgMit Entscheidung vom 1.3.2011 (XI ZR 96/09) hat sich nunmehr auch der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der Auffassung anderer Senate dahingehend angeschlossen, daß auf Schadensersatzansprüche der Anleger die bisher erzielten Steuervorteile nicht anzurechnen sind, wenn der Schadenersatzbetrag seinerseits zu versteuern ist.

Die Vorinstanz, das OLG Karlsruhe, hat von einem dem Grunde nach zugesprochenen Schadensersatz die erzielten Steuervorteile des Immobilienbesitzers abgezogen. Dieser wäre darauf verwiesen, einen weiteren Steuernachteil, der durch die spätere Versteuerung des Schadensersatzes eintreten würde, zu diesem späteren Zeitpunkt erneut als Schadensersatz geltend zu machen.

Laut Bundesfinanzhof ist eine Schadensersatzsumme, die der Kläger erwirkt, ihrerseits zu besteuern. Der BGH hat nun bestätigt, dass ein Gericht in einer pauschalierten Berechnung unterstellen kann, dass die erzielten Steuervorteile nicht in Abzug zu bringen sind, selbst wenn die erzielten Steuervorteile in der Summe nicht exakt denjenigen Steuern entsprechen würden, die nachträglich auf den Schadensersatzbetrag anfallen würden.


Volker Wenzel, Rechtsanwalt, Hamburg



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