Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen trotz fehlender Ankündigung zulässig
Montag, den 21. März 2011 um 00:00 Uhr
GERICHTSURTEILE
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Mieterhöhung auch dann durchgeführt werden kann, wenn die Modernisierungsmaßnahmen ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden. [Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Volker Wenzel, Hamburg]
Gemäß § 554 Abs. 3 BGB hat der Vermieter bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie die Art sowie den voraussichtlichen Umfang und Beginn, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung dem Mieter in Textform mitzuteilen. Diese Mitteilung muss spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen erfolgen. Gemäß § 559 BGB kann der Vermieter nach Durchführung der Maßnahmen die jährliche Miete um 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Mieterhöhung auch dann durchgeführt werden kann, wenn die Modernisierungsmaßnahmen ohne eine vorherige Ankündigung vorgenommen wurden (Urteil des BGH vom 2.3.2011, VIII ZR 164/10).
Im konkreten Fall hatte eine Mieterin sich geweigert, nach dem Einbau eines Fahrstuhls die erhöhte Miete zu zahlen mit der Begründung, die Baumaßnahme sei nicht angekündigt worden. Der BGH führt in seiner Begründung aus, dass die Ankündigungspflicht gemäß § 554 Abs. 3 BGB es dem Mieter ermöglichen soll, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen einzustellen und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Zweck der Ankündigungspflicht sei hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen.
Volker Wenzel, Rechtsanwalt, Hamburg
(Der Gastautor ist seit 2004 zum großen Teil als Berater von Anlegern fehlgeschlagener
Immobilienkapitalanlagen (Stichwort: Schrottimmobilien) tätig.
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