Anlagevermittler haftet bei Verletzung seiner Aufklärungspflicht

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GERICHTSURTEILE

rechtlichesAnleger können von ihrem Anlagevermittler Schadenersatz verlangen, wenn dieser ihnen Berechnungen des Fondsinitiators vorlegt, ohne diese vorher auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft zu haben.

 


Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist ein Anlagevermittler seinem Kunden gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die vorgelegten Berechnungen des Fondsinitiators, auf die der Kunde seine Anlageentscheidung stützt, nicht mindestens auf ihre Plausibilität hin überprüft.

 Im betreffenden Fall hatte der Kläger mit dem Beklagten als Anlagevermittler über die Beteiligung an einem Immobilienfonds verhandelt. Hierbei wurde der Prospekt des Fondsinitiators hinzugezogen, der beispielhaft Wertsteigerungen für die nächsten Jahre aufzeigte. Auf dieser Basis stellte der Fondsinitiator eine Modellrechnung zur Verfügung, die die Gewinne für die konkrete Anlagesumme des Klägers enthielt.Bei der Berechnung war allerdings nicht berücksichtigt worden, dass etwa 20 % der Anlagesumme auf Dienstleistungen und Provisionen entfielen, so dass die in Aussicht gestellten Gewinne im geplanten Zeitraum gar nicht erzielt werden konnten.

Der Anlagevermittler schuldete dem Beklagten jedoch richtige und vollständige Information hinsichtlich entscheidungserheblicher Umstände. Hier durfte sich der Kläger darauf verlassen, dass die Grundlagen für die Wertberechnung zumindest auf ihre Plausibilität hin überprüft worden waren. Diese Aufklärungspflicht des Beklagten wurde nicht durch einen Hinweis auf „geschätzte Werte“ und den Haftungsausschluss für diese „unverbindliche Beratung“ im Prospekt aufgehoben, denn die Ausgangsbasis für die Berechnung war überprüfbar. Da der Anlagevermittler versäumt hatte, den Kläger entsprechend aufzuklären schuldete er ihm Schadensersatz, in diesem Fall Zug um Zug gegen Rücknahme des Fondsanteils. [Urteil des BGH vom 17.02.2011, Aktenzeichen: ZR III 144/10]

Sonja May, Redaktion wohnungsbesitzer.de



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