Rechtschutzversicherung muss für betrogene Anleger einstehen

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GERICHTSURTEILE

wohnblock2Rechtsschutzversicherer müssen Anlegern zur Seite stehen, wenn ihre Ausschlussklauseln nicht eindeutig und genau genug formuliert und daher unwirksam sind. Gerade Käufer von wertlosen Schrottimmobilienfonds sollten ihren Versicherungsschutz dahingehend überprüfen.

Das OLG München (Urteil vom 22.09.2011, Aktenzeichen: 29 U 589/11) hat eine anlegerfreundliche Entscheidung getroffen, indem es eine Ausschlussklausel einer Rechtsschutzversicherung gekippt hat. Hierbei ging es um folgende Formulierungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, also dem "Kleingedruckten":

„Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“


Ungenaue Ausschlussklausel

Dem Gericht war diese Ausschlussklausel zu ungenau gefasst. Entscheidend für die Wirksamkeit sei, ob ein normaler Anwender den Umfang dieser Klausel verstehen könne, und dies verneinte das OLG München für die Begriffe "Effekten" und für die Prospekthaftung. Der Begriff der "Effekten" sei ein nicht klar definierter Sammelbegriff. Daher sei für den Versicherungskunden der genaue Umfang der Klausel nicht hinreichend deutlich bestimmbar. Gleiches gelte für die Formulierung mit der Prospekthaftung, denn dies sei keine eindeutige Beschreibung, aus der für den Verbraucher der Umfang des Ausschlusses erkennbar sei. Insbesondere sei nicht klar, ob sich der Ausschluss nur auf solche Ansprüche beziehe, die unmittelbar aus dem Wertpapier-Prospekthaftungsgesetz entstünden (z. B. wegen fehlendem oder fehlerhaftem Prospekt) oder ob auch solche Ansprüche erfasst seien, die ihre Grundlage nicht in dem Prospekthaftungsgesetz hätten, auch wenn sie von diesem erfasst würden.

Käufer von Schrottimmobilienfonds betroffen?

Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Verbraucher. Anleger, deren Ersuchen um Rechtsschutzübernahme abgelehnt wurden, sollten auf jeden Fall noch einmal ihren Vertrag auf eine solche Klausel überprüfen und ggf. den Antrag beim Rechtschutzversicherer erneut einreichen. Betroffen sind z. B. Anleger, die in Schrottimmobilienfonds investiert haben und dabei einen fehlerhaften Prospekt erhielten oder beim Erwerb von Wertpapieren falsch beraten wurden.



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