Anlagevermittler muss zahlen - Schadenersatz bei Verletzung der Aufklärungspflicht
Mittwoch, den 07. Dezember 2011 um 00:00 Uhr
GERICHTSURTEILE
Ein Anlagevermittler, der seinem Kunden Modellrechnungen eines Fondsinitiators vorlegt, die er selber in keiner Weise überprüft hat, schuldet dem Kunden Schadenersatz bei Verletzung der Aufklärungspflicht.
Der BGH hat entschieden (Urteil vom 17.2.2011, Az.: ZR III 144/10), dass ein Anlagevermittler, der seinen Kunden Fondsanteile verkauft und zur Argumentation die Modellberechnungen des Fondsinitiators und dessen Prospekt benutzt, die Berechnungen zumindest auf ihre Plausibilität hin überprüfen muss.
Den Kunden war vorgerechnet worden, welche Wertsteigerungen sie mit ihrem geplanten Einsatz von 75.000 DM durch kontinuierlichen Wertzuwachs und die zu erwartenden Mietsteigerungen in 10, 15 und 22 Jahren zu erwarten hätten. Der Anlagevermittler hatte allerdings nicht berücksichtigt, dass etwa 20 % der Anlagesumme für Provisionen und andere Dienstleistungen abgezogen würden. Mithin übertraf die Kalkulation bei weitem die tatsächlichen Gewinnmöglichkeiten der Anleger.
Plausibilitätsprüfung
Der Anlagevermittler hatte daher seine Aufklärungspflicht verletzt, da er die Modellrechnung und den Prospekt zumindest auf ihre Vertretbarkeit zum Zeitpunkt der Anlagevermittlung hätte prüfen müssen um dann die Kunden auf mögliche Fehler hinzuweisen. Dem stand auch nicht entgegen, dass der Prospekt auf lediglich "geschätzte Werte" hinwies und einen Haftungsausschluss enthielt, denn die vollständige und sachgerechte Aufklärung des Kunden ist Pflicht des Anlagevermittlers. Sachgerechte Auskünfte kann er aber nicht erteilen, wenn er nicht eine Mindestprüfung des Anlagekonzepts vornimmt und über "objektiv evidente" Umstände aufklärt. Für die Kunden hieß dies im vorliegenden Fall, dass sie erfolgreich Schadenersatz in Form der Rückabwicklung des Geschäfts durchsetzen konnten.
Sonja May, Redaktion wohnungsbesitzer.de
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