Landgericht Berlin verurteilt Verkäufer einer Schrottimmobilie zur Rückabwicklung
Montag, den 13. Februar 2012 um 00:00 Uhr
GERICHTSURTEILE
Schrottimmobilie: Sittenwidrige Überteuerung, Wohnung in schlechtem Zustand und den Kaufpreis bei weitem nicht wert. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 26.01.2012 die Verkäuferin einer Wohnung, eine Berliner GmbH, zur Rückabwicklung verurteilt. [LG Berlin, Az. 33 O 186/11, noch nicht rechtskräftig]
Das Urteil zur Rückabwicklung
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 26.01.2012 (Aktenzeichen 33 O 186/11, noch nicht rechtskräftig) die Verkäuferin einer Wohnung, eine Berliner GmbH, zur Rückabwicklung verurteilt.
Ein Ehepaar kaufte eine in Berlin Spandau gelegene Wohnung und finanzierte den Kaufpreis über ein Darlehen. Die vom Verkäufer zugesagte Sanierung der Wohnung ist nicht durchgeführt worden. Der Wohnungserwerb sollte die Käufer nach den Versprechungen der Verkäuferin durch Steuerersparnisse und Mieteinnahmen lediglich mit € 100,00 monatlich belasten. Nach 10 Jahren sollte die Wohnung mit einem Gewinn von € 40.000 wieder verkauft werden können.
Schlechter Zustand und Kaufpreis nicht wert - Sittenwidrige Überteuerung
Das Landgericht Berlin stellte in dem gegen die Verkäuferin geführten Verfahren fest, dass die Wohnung sich in einem schlechten Zustand befindet und aufgrund der Lage und der zu erzielenden Miete ihren Kaufpreis bei Weitem nicht wert ist. Das Landgericht ist aus diesen Gründen zu einer sittenwidrigen Überteuerung der Wohnung gekommen, was nach § 138 BGB die Nichtigkeit des Kaufvertrages zur Folge hat und daher zur Rückabwicklung des Kaufvertrages führt.
Wohnung vermietet, also Wertermittlung durch die Ertragswertmethode
Als völlig zutreffend dürfte dabei der von dem Landgericht zugrunde gelegte Ansatz zu beurteilen sein, den Wert der Wohnung über die sogenannte Ertragswertmethode zu ermitteln. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass bei dem Erwerb von Wohnungseigentum im Wesentlichen der Ertragswert der entscheidende Faktor ist, wenn die Wohnung nicht selbst bewohnt, sondern wie hier vermietet werden soll.
Auch die Finanzierung sei sittenwidrig
Zudem stellte das Gericht auch fest, dass der Verkäufer die Unerfahrenheit der Käufer ausgenutzt hat. Das Gericht führt aus, dass der „Kaufvertrag über die Wohnung und die darauf basierende Finanzierung“ sittenwidrig ist. Die Finanzierung erfolgte dem Vernehmen nach über ein Berliner Kreditinstitut.
Die Redaktion von wohnungsbesitzer.de
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