Schadenersatz für den Vermieter - Verjährungsbeginn
Donnerstag, den 26. Januar 2012 um 00:00 Uhr
GERICHTSURTEILE
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft über die Mietsache (zurück-) erlangt und sich ungestört ein Bild über deren Zustand machen kann. Nicht ausreichend für den Start der Verjährung ist es, dass der Mieter den Wohnungsschlüssel in seinen eigenen Briefkasten einwirft, auch wenn er zuvor (unwirksam) fristlos gekündigt hat und der Vermieter die Annahme des Schlüssels verweigerte.
Treffen sich Mieter und Vermieter später einvernehmlich zur Wohnungsabnahme, so ist erst dieses Datum maßgeblich für die Verjährung, denn erst dann hat der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft über die Mietsache zurückerhalten. (Urteil des BGH vom 12. Oktober 2011, Aktenzeichen: VIII ZR 8/11)
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