Mieter darf funkgestützten Heizkostenzähler nicht verhindern

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VERMIETUNG

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2011 (Az.: 8 ZR 326/10) darf es einem Vermieter nicht verwehrt werden, funkgestützte Heizkostenablesegeräte für den Wärme- und Wasserverbrauch einzubauen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin dagegen geklagt, dass ihr Vermieter die bisherigen klassischen Ablesegeräte durch funkbasierte Systeme ersetzen wollte. Dieser wollte während des regelmäßigen Austausches der Heizkostenzähler diese mit wesentlich moderneren Geräten ersetzen.

Der Bundesgerichtshof argumentierte, mit dem Einbau solcher Geräte ergeben sich folgende Vorteile: Das Ableseunternehmen kann die Zählerwerte künftig auch ohne Zugang zur Mietwohnung ablesen. Zudem gäbe es keine Probleme mehr mit Mietern Termine auszumachen, die teileweise nicht eingehalten werden. Die Mieterin stellte sich quer.

Der Vermieter klagte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof auf Duldung des Austausches. Der Bundesgerichtshof gab damit dem Vermieter recht, dass dieser entsprechend der Heizkostenverordnung ein Recht habe, die Ablesegeräte entsprechend auszutauschen. Auch müsse ein Mieter generell Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache und auch zur Energieeinsparung hinnehmen. Nach Ansicht des BGH stelle der Austausch des funkbasierten Zählers zudem eine Verbesserung des Wohnwertes dar, da die Räume künftig ja vom Ableseunternehmen nicht mehr aufgesucht werden müssen.

Die Redaktion von wohnungsbesitzer.de



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