Mieterhöhung auch beim Verweis auf veralteten Mietspiegel
Donnerstag, den 22. Dezember 2011 um 00:00 Uhr
VERMIETUNG
Der BGH (Versäumnisurteil vom 6. Juli 2011, Aktenzeichen VIII ZR 337/10) hat entschieden, dass das Verlangen des Vermieters nach Mieterhöhung auch dann wirksam ist, wenn im Schreiben an den Mieter auf einen nicht mehr aktuellen Mietspiegel verwiesen wird. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter am 29. Juni 2009 in seinem Schreiben auf den regionalen Mietspiegel 2007 hingewiesen. Jedoch war der nachfolgende Mietspiegel 2009 soeben am 24. Juni 2009 im Amtsblatt veröffentlicht worden.Nach Ansicht des BGH ist dies kein Wirksamkeitshindernis für die Mieterhöhung. Zum einen beruhte der neue Mietspiegel 2009 ohnehin auf den Daten des Vorgängers, so dass eine gewisse zeitliche Überlappung vorlag, zum anderen war dies nach Einschätzung des Gerichts nur ein inhaltlicher Fehler. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, dass ein Vermieter die Wohnung im Mietspiegel einer falschen Kategorie zuordnet, denn auch dann ist die Mieterhöhung wirksam. Für den Fall des soeben veralteten Mietspiegels gelte dies ebenfalls.
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