Falle für Vermieter: Vorhersehbarer Eigenbedarf berechtigt nicht zur Kündigung

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VERMIETUNG

mehrfamilienhaus1Ein Vermieter, der bei Vertragsschluss den zukünftigen Eigenbedarf bereits vorhersehen konnte, ist nicht zur Kündigung berechtigt, wenn der Eigenbedarf im Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss eintritt.


Das Landgericht Lüneburg hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Mieter die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung anzweifelte, weil der Eigenbedarf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits absehbar war. Der Vermieter hatte argumentiert, dass sein Sohn überraschend nach Ende der Berufsausbildung die vermietete Wohnung beziehen wollte. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei weder vorhersehbar gewesen, dass er sein Lebensumfeld in der Nähe der Eltern wählen würde, noch, dass er eine Freundin kennenlernen würde, mit der er die Wohnung gemeinsam beziehen wollte.


Vorhersehbarkeit des Eigenbedarfs bei Vertragsschluss

Dem widersprach das Gericht nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Entscheidend war hier nicht eine feststehende Lebensplanung oder sichere Prognose, sondern nur die naheliegende Möglichkeit des Eigenbedarfs in absehbarer Zeit. Als absehbarer Zeitraum werden von der Rechtsprechung 5 Jahre angesehen. Hier vergingen zwischen Vertragsschluss und Kündigung lediglich 21 Monate, und das, obwohl im Haus des Vermieters seine drei Kinder zwischen 14 und 19 Jahren lebten und der 19-jährige sich in der Berufsausbildung befand und ein Zimmer mit nur 14 qm bewohnte. Bereits der Umzug eines der Kinder in die Mietwohnung war nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar. Aus diesem Grund war die Eigenbedarfskündigung nicht wirksam.

Für Vermieter gilt daher, dass in solchen Fällen eine Befristung des Mietvertrags festzulegen ist, wobei ein Hinweis auf den Eigenbedarf bereits ausreicht (z. B. „.. weil eines meiner Kinder dort einziehen wird…“).

(Landgericht Lüneburg, Urteil vom 07.12.2011, Aktenzeichen 6 S 79/11)



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