Mieterhöhung auch nach fehlerhafter Modernisierungsankündigung möglich

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VERMIETUNG

Ein Vermieter hatte Modernisierungsmaßnahmen angekündigt, denen der Mieter fristgerecht widersprach. Daraufhin zog der Vermieter die Ankündigung zurück, ließ aber dennoch die Modernisierung - nämlich den Einbau eines Aufzugs - durchführen und verlangte danach eine entsprechende Mieterhöhung vom Mieter.

Vor Gericht erhielt der Vermieter Recht, denn eine Modernisierungsankündigung soll den Mieter lediglich vor dem plötzlichen Baubeginn schützen, nicht aber ihn von einer Mieterhöhung entlasten, wenn er von der Modernisierung profitiert. Der Einbau des Fahrstuhls erhöhte objektiv den Gebrauchswert der Wohnung des Beklagten, da dieser seine Wohnung im zweiten Stock hatte und somit einen spürbaren Mehrwert beim Transport von Einkäufen und anderen Lasten erhielt. Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters war daher berechtigt. ( Urteil des BGH vom 2. März 2011, Aktenzeichen VIII ZR 164/10)



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