Eine genaue Überprüfung der Wohnfläche und der Angabe im Mietvertrag kann sich lohnen
Sonntag, den 25. Januar 2009 um 00:00 Uhr
VERMIETUNG UND EIGENTUM
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, ob es für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die tatsächliche oder die im Vertrag angegebene Wohnfläche ankommt...
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, ob es für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die tatsächliche oder die im Vertrag angegebene Wohnfläche ankommt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße, die im Vertrag angegebene überschreitet. [Urteil des BGH vom 23.05.2007, Az.: VIII ZR 138/06]

Der Mieter ist hier vor einer Erhöhung der Miete sicher, sofern die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. Dem Vermieter kann dieser "Mietverlust" zugemutet werden, denn die im Vertrag genannte Wohnungsfläche ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall, dass die tatsächliche Wohnfläche geringer ist, als die vertraglich vereinbarte (Az. VIII ZR 192/03). Nachmessen zahlt sich also aus.
Alexandra Schmid, Dipl. Rechtspflegerin, Redaktion
Disclaimer:
Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungsnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet.

Der Mieter ist hier vor einer Erhöhung der Miete sicher, sofern die Flächenabweichung nicht mehr als 10 % beträgt. Dem Vermieter kann dieser "Mietverlust" zugemutet werden, denn die im Vertrag genannte Wohnungsfläche ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Gleiches gilt auch für den umgekehrten Fall, dass die tatsächliche Wohnfläche geringer ist, als die vertraglich vereinbarte (Az. VIII ZR 192/03). Nachmessen zahlt sich also aus.
Alexandra Schmid, Dipl. Rechtspflegerin, Redaktion
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