Grundsteuererstattung möglich bei Mieteinbußen 2010 - Antrag bis 31.3.2011 zu stellen
Sonntag, den 06. März 2011 um 00:00 Uhr
VERMIETUNG UND EIGENTUM
Bis zum 31. März 2011 kann noch ein Antrag auf Grundsteuererlass gestellt werden, wenn im Jahr 2010 ein starker Rückgang von Mieteinnahmen zu verzeichnen war. Besonders Eigentümer von Schrottimmobilien erzielen oft nicht die erhofften oder versprochenen Mieteinnahmen und sollten diese Antragsfrist nicht versäumen.
Noch bis 31.3.2011: Antrag auf Grundsteuererlass 2010 bei Mieteinbußen
Im Falle von Mieteinbußen von über 50% der Jahresrohmiete kann ein Vermieter bebauter Grundstücke einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der Gemeinde (in Hamburg, Bremen und Berlin im zuständigen Finanzamt) stellen.
In seinem Antrag muss der Steuerschuldner die Mietausfälle nachweisen und darlegen, dass er sie nicht zu vertreten hat. Das heißt, die Verluste sind nicht deswegen eingetreten, weil er dem Mieter selber gekündigt hat oder z. B. aufgrund verzögerter erforderlicher Renovierung die Miete nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte. Außerdem muss er gegebenenfalls beweisen, dass er versucht hat, die Immobilie zu einem marktüblichen Preis zu vermieten (z. B. Inserate), bzw. einen säumigen Mietschuldner mittels Abmahnung, Kündigung, Rechtsanwalt usw. zur Zahlung bringen wollte. Maßgeblich für die Schätzung der Jahresrohmiete sind die Einnahmen, die in vergleichbaren Räumen in ähnlicher Lage angefallen wären. Die in dem Verlustjahr tatsächlich gezahlten Mietbeiträge (sofern vorhanden) bleiben dabei außer Betracht.
Zwei-Stufen-Regelung auf dem Prüfstand
Gemäß § 33 Absatz 1 GrStG fällt ein Grundsteuererlass erst an, wenn mehr als 50 % der Jahresrohmiete nicht erzielt wurden. In diesem Fall beträgt der Steuererlass 25 %. Beträgt die Einbuße 100 %, so werden dem Steuerschuldner 50 % der Grundsteuer erlassen.
Diese Regelung liegt in einem anhängigen Verfahren dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen II R 36/10) derzeit zur Prüfung vor. In der anstehenden Entscheidung könnte also diese Mindestgrenze gekippt werden, so dass künftig ein Steuererlass schon bei geringeren Einbußen eintreten oder vielleicht eine andere Staffelung gelten könnte. Zudem bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, da die Regelung 2009 rückwirkend für das Jahr 2008 festgelegt wurde.
Wichtig für Antragsteller 
Für Antragsteller gilt, dass der Antrag nur bis zum 31. März diesen Jahres gestellt werden kann und eine Fristverlängerung nicht möglich ist. Die Gründe für den Antrag sind wie oben beschrieben möglichst genau nachzuweisen. Bei Mietrückgang von weniger als 50 % sollten Steuerschuldner unter Verweis auf das anhängige Verfahren (Aktenzeichen II R 36/10 beim Bundesfinanzhof) ebenfalls den Antrag auf Grundsteuererlass stellen. Steuerschuldner, die einen entsprechenden Steuerbescheid ab 2008 erhalten haben, können mit gleicher Begründung Einspruch einlegen.
Sonja May, Redaktion
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