Der Messie - Schrecken und Schaden für Vermieter
Donnerstag, den 26. Januar 2012 um 00:00 Uhr
VERMIETUNG UND EIGENTUM
Nicht jeder Jugendliche, der sein Zimmer nicht aufräumt, ist ein Messie. Gefährlich wird es erst bei der jahrelangen Anhäufung von Gegenständen. Da gab es zum Beispiel den Mieter, der 15 Jahre lang seinen Hausmüll bis zur Wohnungsdecke schichtete (beim Abtransport ergab das 4 Müllcontainer), und vor dessen Fenstern die toten Fliegen knöchelhoch lagen. Als er ein Schreiben erhielt für die Ankündigung eines unvermeidbaren Handwerkertermins floh er aus der Wohnung.
Vorgehen des Vermieters
Vermieter, die den Verdacht haben, dass ihr Mieter ein Messie ist, stecken in einer Zwicklage – das Hausrecht für die Wohnung steht grundsätzlich nur dem Mieter zu und eine Wohnungsbegehung darf nicht hinter dem Rücken des Mieters stattfinden. Hinsichtlich der Zulässigkeit einer (fristlosen) Kündigung von Messies urteilen die Gerichte je nach Schwere des Einzelfalls sehr unterschiedlich, daher sollte auf jeden Fall vor der Kündigung immer eine Frist zur Entfernung des Abfalls gesetzt werden.
Hilfe von Behörden
Liegt ein Extremfall mit starker Vermüllung und spürbarer Geruchsbelästigung vor, kann das Ordnungsamt hinzugezogen werden zur Gefahrenabwehr (Gefahr für den Mieter, andere Hausbewohner, etc.). Ist ein Mieter gar nicht erreichbar bzw. reagiert nicht auf Klingeln und Klopfen an der Wohnungstür, sollte sicherheitshalber die Polizei benachrichtigt werden für eine kurzfristige Wohnungsöffnung.
Selbstauskunft des Mieters
Solche Szenarien treffen Schrottimmobilieneigentümer besonders hart, da sie ohnehin schon mit finanziellen Engpässen kämpfen müssen und dann noch den zusätzlichen Schaden durch den Messie zu tragen haben. Auch können sie als Kleinstvermieter die zusätzlichen Kosten nicht durch andere Mieteinkünfte ausgleichen. Damit es gar nicht erst zu solchen Situationen kommt ist es sinnvoll, vor Vertragsschluss eine Selbstauskunft vom Mieter über bisherige Vermieter zu verlangen. Ist der Mieter dazu nicht bereit, sollte auf den Mietvertrag verzichtet werden. Alternativ kann auch ein regelmäßiges Begehungsrecht im Mietvertrag festgehalten werden.
Sonja May, Redaktion
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