Kontogebühren für Darlehenskonten? Nein!
Freitag, den 14. Oktober 2011 um 00:00 Uhr
FINANZTIPPS
Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Privatkunden zur Zahlung einer monatlichen Kontoführungsgebühr bei Darlehenskonten verpflichtet, ist unwirksam.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, klagte gegen eine Bank, die für die Führung von Darlehenskonten von ihren Privatkunden eine monatliche Gebühr verlangt. Die Grundlage für diese Zahlung ist eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge.
Das Gericht hat nun entschieden, dass die Bank ein Darlehenskonto nur in ihrem eigenen Interesse führt, nämlich für ihre buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecke. Daher stellt sie keine vertragliche Leistung, bzw. eine Sonderleistung für den Bankkunden dar, der auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos nicht angewiesen ist. Da die Gebühr ausdrücklich für die „Kontoführung“ anfällt handelt es sich auch nicht um ein Entgelt für einen Zins- und Saldennachweis, der für die Finanzverwaltung am Jahresende ausgestellt wird.Der BGH kam in seiner Inhaltskontrolle somit zu dem Ergebnis, dass eine solche Klausel den Bankkunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und aus diesem Grunde unwirksam ist (§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB). [Urteil des BGH vom 7. Juni 2011, Aktenzeichen: XI ZR 388/10]
Sonja May, Redaktion wohnungsbesitzer.de
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