Anwaltshonorar: Was kostet die Beratung?

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Beauftragung von Rechtsanwälten

Das Honorar für die Beratungstätigkeit unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, enthält das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine Vergütungsvorgaben mehr, die sich beispielsweise am Gegenstand der Beratung ausrichten. Ein Beitrag von Rechtsanwältin Hildegard Schneck, Mering
Anwaltshonorar: Was kostet die Beratung?


Schneck.jpg In vielen Fällen wenden sich Ratsuchende zunächst an eine Anwältin oder einen Anwalt, um sich beraten zu lassen. Das Honorar für die Beratungstätigkeit unterliegt der freien Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, enthält das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine Vergütungsvorgaben mehr, die sich beispielsweise am Gegenstand der Beratung ausrichten.

Beispiel: Der Mandant lässt sich über die rechtliche Durchsetzbarkeit einer Forderung über 10000 Euro beraten.

Im Beratungsbereich hat der Gesetzgeber bewusst auf Gebührensätze verzichtet, die sich nach einem bestimmten Gegenstandswert, beispielsweise nach dem Wert obiger Forderung von 10000 Euro bemessen.

Aber: Erfolgt eine Beratung, ohne dass mit dem Mandanten über eine Honorarregelung gesprochen wurde bzw. eine Vereinbarung getroffen wurde, unterliegt die Honorarrechnung des Anwalts bestimmten Höchstgrenzen, wenn der Mandant in seiner Eigenschaft als so genannter "Verbraucher" anwaltlichen Rat eingeholt hat. Ein Mandant ist "Verbraucher", wenn er den Anwalt nicht im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit beauftragt hat.

Die Höchstgrenzen für das Anwaltshonorar sind:

a) für die Erstberatung/erstes Beratungsgespräch 190,- Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b) für eine weitergehende Beratung oder Gutachtenserstellung 250,- Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer

Für die Honorarvereinbarung gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Dazu zwei Beispiele:

a) die Vereinbarung eines Pauschalhonorars: In diesem Fall zahlt der Mandant einen vorher vereinbarten " Festpreis", wobei für die Höhe verschiedene Faktoren maßgebend sein können, beispielsweise der zeitliche Beratungsaufwand, die Bedeutung der Rechtsache für den Mandanten, etc.

Insbesondere für ein erstes Beratungsgespräch wird regelmäßig ein Pauschalhonorar vereinbart, das sich beispielsweise in einem Bereich bis maximal 190,- Euro, entsprechend den Höchstgrenzen beim Fehlen einer Vereinbarung, bewegt.

b) Vereinbarung von Stundensätzen: Insbesondere bei einem größerem Arbeitsaufwand - der Anwalt muss beispielsweise vor einer abschließenden Auskunft umfangreiche Unterlagen sichten - ist die Vereinbarung von Stundensätzen üblich. Die Größenordnung kann dabei erheblich variieren. In der Regel gilt, dass die Stundensätze größerer und  spezialisierter Kanzleien höher liegen als bei kleineren Kanzleien.

Der Stundensatz bewegt sich in einer Größenordnung zwischen 150 Euro (selten weniger) bis 500 Euro (zzgl. MwSt).

Neben diesen beiden Varianten gibt es zahlreiche weitere Möglichkeiten der Honorarvereinbarung, beipielsweise Kombinationen von Pauschal - und Stundenhonorar.

Wichtiger Hinweis: Kommt der Rechtsanwalt nicht von sich aus auf die Honorarfrage zu sprechen, dann sollte der Mandant die Initiative ergreifen, und zwar vor Beratungsbeginn!


Rechtsanwältin Hildegard Schneck, Augsburg


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