BGH-Urteil: Fehlerhafte Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen

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Urteil des BGH vom 2. März 2011

Aktenzeichen: VIII ZR 164/10


Entscheidungsinhalt:
Der Anspruch eines Vermieters auf  Mieterhöhung nach tatsächlich durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen ist nicht ausgeschlossen, auch wenn die Ankündigung der Maßnahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügte. 

Aus den Urteilsgründen:
Ein Vermieter hatte Modernisierungsmaßnahmen angekündigt, denen der Mieter fristgerecht widersprach. Daraufhin zog der Vermieter die Ankündigung zurück, ließ aber gleichwohl Modernisierungsmaßnahmen in Form eines Aufzugseinbaus durchführen und wandte sich später an den Mieter wegen einer Mieterhöhung. Der Anspruch des Vermieters ist berechtigt, denn hier ist zu unterscheiden zwischen zwei verschiedenen Pflichten des Mieters: einerseits die Pflicht zur Duldung der Modernisierung und andererseits die Pflicht zur erhöhten Mietzahlung nach erfolgter Modernisierung.

Die Modernisierungsankündigung dient nur dem Schutz des Mieters. Dies ergibt sich auch daraus, dass beim völligen Fehlen einer Ankündigung eine Mieterhöhung lediglich erst später gültig wird (§ 559 BGB), doch soll keine Mieterhöhung verhindert werden, wenn die Maßnahme tatsächlich stattgefunden hat. Der Einbau des Fahrstuhls erhöhte objektiv den Gebrauchswert der Wohnung des Beklagten. Auch wenn er nur im zweiten Stockwerk wohnt bei insgesamt vier Stockwerken, so ist dies dennoch ein Mehrwert beim Transport von Einkäufen und anderen Lasten und berechtigt daher zur Mieterhöhung.



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