BGH-Urteil: Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters

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Urteil des BGH vom 12. Oktober 2011

Aktenzeichen: VIII ZR 8/11

Entscheidungsinhalt:
Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen des Vermieters beginnt erst zu laufen, wenn der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft über die Mietsache erlangt und sich ungestört ein Bild über den Zustand machen kann.

Aus der Urteilsbegründung:
Mieter und Vermieter stritten um die Verjährung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters. Der Mieter hielt die Forderung für verjährt, da die gesetzliche 6-monatige Frist ab Zurückgabe der Mietwohnung schon verstrichen sei (§ 548 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach seiner fristlosen Kündigung Anfang Juli hatte er den Wohnungsschlüssel in seinen eigenen Briefkasten neben der Wohnung des Vermieters eingeworfen, nachdem dieser zuvor die Annahme verweigert hatte.

Dem hielt der Vermieter entgegen: Er habe den Schlüssel ja nicht angenommen und eine gemeinsame Begehung der Wohnung fand einvernehmlich erst Anfang Oktober statt. In Bezug auf dieses Datum sei sein Mahnbescheid im März 2008 innerhalb der 6-monatigen Frist beim Mieter eingetroffen. 

Der BGH gab dem Vermieter recht, denn das Verhalten des Mieters sei nicht ausreichend für die Zurückgabe der Mietsache im Sinne des Gesetzes. Erforderlich ist eine Änderung im Besitzverhältnis, so dass der Vermieter die unmittelbare Sachherrschaft erlangt und sich ungestört ein Bild über den Zustand der Sache machen kann. Dafür war der Schlüsseleinwurf nicht ausreichend gewesen, so dass die Verjährungsfrist erst mit der Übergabe bei der Wohnungsbegehung zu laufen begann.



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