OLG Köln bestätigt Auffassung des BGH – Schadenersatz bei Täuschung über Provisionshöhe
Samstag, den 14. Januar 2012 um 00:00 Uhr
Das OLG Köln bekräftigt mit seinem Urteil die Auffassung des BGH, wonach der Käufer einer Schrottimmobilie bei arglistiger Täuschung über die Provisionshöhe Schadenersatz verlangen kann.
Urteil des OLG Köln vom 30.11.2011
Aktenzeichen: 13 U 53/11
Entscheidungsinhalt:
Eine finanzierende Bank kann keine Ansprüche aus dem Kaufvertrag über eine Schrottimmobilie durchsetzen, wenn der Käufer wegen arglistiger Täuschung über die Provisionshöhe einen Schadenersatzanspruch geltend machen kann.
Zu den Erläuterungen:
Der Kläger hatte 1992 über die Zwischenschaltung eines Treuhänders vom Bauträger eine Wohnung in einem Seniorenheim erworben. Die Finanzierung übernahm die beklagte Bank. Im standardisierten Finanzvermittlungsvertrag wurde eine Bearbeitungsgebühr von 3 % für die Vorfinanzierung des Eigenkapitals genannt. Höhere Kosten und Provisionen wurden nicht erwähnt. Der Käufer durfte aus der detaillierten und bestimmten Formulierung schließen, dass die 3 % die gesamten Kosten wären und keine weiteren anstünden. Tatsächlich fielen aber zusätzliche 18,4 % als Innenprovision an, so dass der ursprünglich genannte Betrag evident übertroffen wurde.
Der Käufer war über die Provisionshöhe arglistig getäuscht worden. Weder mündlich noch mit Hilfe der schriftlichen Unterlagen (Prospekt, AGB, Finanzvermittlungsvertrag) hatte man ihn über die gesamten Kosten aufgeklärt. Aufgrund institutionalisierten Zusammenwirkens (= ständige und systematische Zusammenarbeit) mit den Beteiligten musste sich die beklagte Bank dieses Vorgehen zurechnen lassen. Der Käufer hatte daher einen Anspruch auf Schadenersatz (§ 249 BGB) mit dem Ergebnis, dass er von der Bank verlangen konnte, so gestellt zu werden, als ob er dieses Geschäft nie getätigt hätte.
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