Unwirksamer Darlehensvertrag zwischen Immobilienkäufer und Bank wegen fehlender Vollmachten

PDFDrucken

Ansprüche aus einem Darlehensvertrag zwischen Immobilienkäufer und Bank sind nicht vollstreckbar, wenn der Vertrag aufgrund fehlender Vollmachten unwirksam ist.

Urteil des LG Paderborn vom 07.12.2011

Aktenzeichen 4 O 458/10


Entscheidungsinhalt:

Eine Bank hat keine Ansprüche auf Vollstreckung gegen den Immobilienkäufer, wenn die zugrundeliegenden Darlehensverträge aufgrund fehlender Vollmachten unwirksam sind.

Zu den Erläuterungen:

Der Kläger hatte ein sogenanntes subventioniertes „NATO-Haus“ über einen zwischengeschalteten Treuhänder erworben. Dieser Treuhänder hatte allerdings die Darlehensverträge mit der beklagten Bank ohne die Vorlage hinreichender Vollmachten geschlossen. Zur Sicherung dieser Darlehen war zusätzlich eine Grundschuld vereinbart worden und deren notarielle Ausfertigung der Vollstreckbarkeit. 

Unwirksamer Darlehensvertrags wirkt sich auf Grundschuld aus

Jedoch hatte die Bank keinen Anspruch auf Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde, da der Darlehensvertrag unwirksam war wegen der fehlenden Vollmachten. Die Grundschuld diente der Sicherung dieses (unwirksamen) Vertrages, so dass der Sicherungszweck nicht mehr erreichbar war. Der Gläubiger hatte daher die Pflicht, auf Ansprüche aus der Grundschuld zu verzichten. Mittels Widerklage geltend gemachte Ansprüche der Bank scheiterten daran, dass die Darlehenszahlungen nicht an den Kläger direkt sondern immer nur an den Treuhänder ausgezahlt worden waren und der Kläger somit keinen Vorteil erlangt hatte.



Disclaimer:

Diese Veröffentlichung stellt weder eine Rechtsauskunft noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass die Beiträge in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtssprechung entsprechen. Der Beitrag dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtssprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen. Aufsätze, Kommentare und Stellungsnahmen von juristisch ausgebildeten Personen werden von der Redaktion als solche gekennzeichnet.