Abflussrohr fällt nicht unter Kleinstreparatur

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Urteil des AG Charlottenburg vom 31.08.2011

Aktenzeichen: 212 C 65/11

Entscheidungsinhalt
Ein Mieter muss keine Kosten für eine Reparatur am Abflussrohr aufgrund einer „Kleinstreparaturklausel“ im Mietvertrag übernehmen.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der klagende Vermieter ließ am Abflussrohr des Mieters Reparaturarbeiten vornehmen und verlangte die Erstattung der Kosten mit Berufung auf den Mietvertrag. Dieser regelte unter anderem die Kostenübernahme bei Kleinstreparaturen, wenn die betroffenen Gegenstände dem „direkten und häufigen Zugriff“ des Mieters ausgesetzt sind, wie z. B. bei „Installationsgegenständen […] für Wasser“.

Das Gericht folgte den Argumenten des Mieters: Die Klausel im Mietvertrag setze voraus, dass Gegenstände zu reparieren sind, deren Zustand und Lebensdauer vom häufigen Umgang mit dem Mieter abhingen. Sinn der Regelung sei es, den Mieter zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache anzuhalten. Ein Abflussrohr unterliege aber gerade nicht der dauerhaften Einwirkung des Mieters, insbesondere könne er die Abnutzung nicht durch besonders pfleglichen Umgang verhindern oder verringern. Die Klage wurde daher abgewiesen, der Mieter musste die Reparatur nicht bezahlen.



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