Verjährung und Vergleichsgespräche bei Schrottimmobilien
Donnerstag, den 28. April 2011 um 00:00 Uhr
INTERESSANTES, SCHROTTIMMOBILIEN
Wenn es z.B. um Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb einer Schrottimmobilien geht und hierbei gegebenenfalls auch Ansprüche gegen eine Bank infrage kommen, stellt sich die Frage der absoluten Verjährung. Mit Einführung der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 wurde die dreißigjährige Verjährung in eine dreijährige Verjährung umgewandelt. Diese begann dann bei Altansprüchen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 in der Regel am 1.1.2002.
Beginn der Verjährung
Allerdings beginnt die Verjährung erst am Ende desjenigen Jahres zu laufen, in dem man über die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Anspruchsgegners Kenntnis gewonnen hatte. Ist diese Kenntnis erst später eingetreten, begann also auch die Verjährungsfrist später zu laufen. Allerdings gibt es für solche Ansprüche eine so genannte absolute Verjährung, die unabhängig von der Kenntnis der obigen Umstände, nach 10 Jahren eintritt. Für Altfälle aus der Zeit bis 31.12.2001 bedeutet dies, dass Ansprüche nach der absoluten Verjährung grundsätzlich zum 31.12.2011 verjähren dürften.
Allerdings ist der Terminus der so genannten Höchstfrist nicht starr zu sehen, da die Vorschriften über die Hemmung einer Verjährung auch hier gelten sollen (so Gottwald, Verjährung im Zivilrecht, 2005, Rn.109; Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 199 Rn. 42). Die Zeiten, in denen die Verjährungsfrist gehemmt ist, sind also danach auch an die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren anzuhängen.
Wie die Verjährung hemmen?
Sieht man nun bei diesen Altfällen eine drohende Verjährung zum Ende des Jahres 2011, stellt sich die Frage, ob also im Jahre 2011 noch unbedingt die Verjährung gehemmt werden müsste durch die Einreichung einer Klage mit möglicherweise ungewissem Prozessausgang und damit möglicherweise verbundenen erheblichen Kosten.
Eine weitere Möglichkeit, mit der die Verjährung gehemmt werden kann, liegt darin, dass man mit der Gegenseite, hier möglicherweise einem die Eigentumswohnung finanzierenden Kreditinstitut, in Verhandlung tritt. Denn schweben zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (§ 203 BGB).
Gerade auch bei ungewissem Prozessausgang stellt sich dies möglicherweise als die kostengünstigere Variante dar. Insbesondere besteht die Möglichkeit, auszuloten, ob und inwieweit das Kreditinstitut Gesprächsbereitschaft signalisiert.
Volker Wenzel, Rechtsanwalt, Hamburg
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